Allgemeine Geschäftsbedingungen

(im folgenden AGB genannt)

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I. Allgemeines

  1. Für alle Rechtsgeschäfte von Rhin-Schnooge-Carussell, Andreas Sänger, Ringstr. 38, 77836 Rheinmünster im folgenden RSC genannt, insbesondere solche über Lieferungen und Leistungen, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden/Lieferanten gelten nur insoweit, als das RSC ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Der Mieter stellt sicher, dass am Aktionsort der Aufbau (ebenes Gelände, Größe,…), sowie die Zufahrt mit großem Transporter für den Auf- und Abbau (Be- und Entladen), möglich ist. Evtl. anfallende Maut Gebühren im Ausland trägt der Mieter! Diese werden von uns vorgelegt und nachträglich in Rechnung gestellt. Der Mieter ist nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Kunde trägt die Kosten für Wartezeiten die RSC durch mangelhafte Platzverhältnisse entstehen.
  3. Der Mieter/Veranstalter stellt qualifizierte Helfer für den Auf- und Abbau, sofern dies in der Auftragsbestätigung erwähnt ist. Kommt der Mieter / Veranstalter dem nicht nach, wird jeweils für den Auf- und Abbau eine Pauschale in Höhe von 150,- € netto pro Helfer fällig.
  4. Soweit eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden muss, z.B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen, obliegt dies dem Kunden. Bei Aufträgen mit Betreuung durch RSC stellt der Kunde für Fahrzeuge von RSC kostenlose Parkmöglichkeiten am Auftragsort zur Verfügung.
  5. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA, TÜVAbnahme, Ordnungsamt) für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Veranstaltung obliegt dem Kunden, der die Kosten dafür trägt. Dies gilt auch für die Feststellung der Eignung der Aufstellfläche der Geräte, einschließlich erforderlich werdender baustatischer Feststellungen.
  6. Es kann im Bedarfsfalle eine Verankerung mit Erdnägeln (Häring, Schrauben/Dübel, …) erforderlich sein. Der Kunde trägt die Kosten für Schäden durch die Verankerungen im Boden.
  7. Bei allen aufblasbaren Spielgeräten und sonstigen elektrischen Geräten wird jeweils ein Stromanschluss (230 Volt / 16 A) benötigt. Entstehende Anschlusskosten und die verbrauchten Stroms, Wassers u.a. trägt der Kunde.
  8. Dem Personal von RSC werden pro Veranstaltungstag (6 Std.) 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Kunde zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, gehen alle Pflichten, insbesondere die Haftung, auf den Kunden über.
  9. Der Kunde hat bei der Nutzung der Geräte dafür zu sorgen, dass diese ab Windstärke 5, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden dürfen. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten die Luft sofort abzulassen. Verstößt der Kunde gegen diese Vorgaben, haftet er für sämtliche Schäden; eine Haftung von RSC ist ausgeschlossen.
  10. Der Kunde verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Auf- und Abbau, Betrieb und Umgang mit den Geräten gemäß der mit den Geräten ausgehändigten Gebrauchsanweisung oder mündlich erteilten Einweisung. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung der Geräte.
    Der Kunde wird auf den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung hingewiesen.
  11. RSC übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keine Aufsichtspflicht. Der Kunde ist aufsichtspflichtig, unbeschadet der Übertragung solcher Pflichten auf Dritte.
  12. Beschädigungen an Geräten sind sofort bei Feststellung RSC zu melden. Nach Feststellung von Beschädigungen, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen, dürfen die Geräte nicht mehr betrieben werden.
  13. Nach dem Betrieb sind sämtliche Geräte zu reinigen, zu trocknen und sorgfältig zu verpacken. Werden Mietgeräte nicht in Ihrer Verpackung eingepackt, sind viel zu groß zusammengelegt, nass und/oder verschmutzt, wird ein Aufpreis für den erhöhten Arbeitsaufwand von 30-60,- € zusätzlich berechnet.
  14. Erfolgt die Rückgabe der Geräte nach Beendigung des Auftrages nicht oder verspätet, so haftet der Kunde für die Dauer der Vorenthaltung oder Ersatzbeschaffung durch Weiterentrichtung des entsprechenden Entgeltes. Die Geltendmachung weiteren Schadens, insbesondere infolge von Unmöglichkeit oder Verzug der Weitervermietung sowie wegen entgangenen Gewinns, bleibt davon unberührt.
  15. Die Kosten notwendiger Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten trägt der verursachende Kunde. Bei Selbstabholung – auch durch von ihm Beauftragte – trägt der Kunde das Transportrisiko und haftet insoweit in vollem Umfang für eine verspätete Rückgabe.

II. Angebote und Vertragsabschlüsse

  1. Alle unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Auftragserteilung gilt gleichzeitig als Anerkennung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.
  3. Teillieferungen von RSC sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  4. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeiten kann der Käufer keinen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Aktionszeit der Attraktionen und die Einsatzzeit der Betreuung bzw. Aufsicht beträgt max. 6 Std. bei Tagesveranstaltungen (inkl. 30 min. Pause). Sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung erwähnt ist.
  6. Dem Personal wird vom Veranstalter Verpflegung während der Aktionszeit zur Verfügung gestellt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich rein netto zzgl. Gesetzlicher MwSt. ab Lager Rheinmünster.
  2. Ohne besondere Vereinbarung gilt als Zahlungsweise Bar oder per Überweisung 8 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag als vereinbart.
  3. Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug bei Empfangnahme des Gerätes, bei Dienstleistungen durch einen Künstler nach deren Erbringung, in bar.
  4. Der Kunde kommt nach erfolgter Mahnung, spätestens nach 30 Tagen seit Leistungserbringung mit der Zahlung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Kunden stehen RSC Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu.
    Der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
    Bei Zahlungsverzug berechnen wir je Erinnerung/Mahnung 12,00 € Bearbeitungskosten.
  5. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  6. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum Verkäufers. Der Käufer ist ermächtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Im diesem Falle tritt der Käufer hinsichtlich der Ware, die mangels Zahlung noch im Eigentum des Verkäufers steht, die daraus resultierenden Forderungen oder Surrogate an den Verkäufer ab.
  7. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
  8. Bei Selbstabholer wird eine Kaution in Höhe von mind. 100,00 € je Gerät berechnet. Die Kaution wird bei Rückgabe der Geräte (Sauber, trocken ohne Schäden) nach unserer Prüfung zurückgezahlt oder überwiesen.
  9. RSC ist berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

IV. Mängel, Gewährleistung, Haftung

  1. Bitte prüfen Sie die Ware beim Empfang auf Unversehrtheit. Bei Transportschäden wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Spediteur. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrüberganges an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten sofort, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden. Unterbleibt die Anzeige, entfällt jegliche Gewährleistung. Im Fall der Gewährleistung wird dem Käufer nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz zugesagt.
  2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem
    Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  4. Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen, die
    Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder eigene Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durch eigene Mitarbeiter oder vom Lieferanten nicht autorisierte Dritte vor, entfällt jegliche Gewährleistung.
  5. Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietgegenstände in vollem Umfang für diese verantwortlich. Er haftet während der Mietdauer für Verlust, Schäden oder Unfälle. Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten und bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
  6. Die Geräte sind, wenn die Betreuung durch RSC stattfindet haftpflichtversichert.
  7. Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das Nichtstattfinden oder das nicht richtig funktionieren von Veranstaltungen oder Geräten verschuldet wurden.
  8. Bei fernmündlich aufgegebenen Daten oder Änderungen übernimmt unser Unternehmen keine Haftung für die Richtigkeit der übertragenen Daten. Unser Unternehmen ist berechtigt, die Daten unserer Kunden in einer Datenbank zu sammeln, zu speichern und Sie im Rahmen unseres Unternehmens beliebig zu nutzen.

V. Rücktritt

  1. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und soll mit Zugangsnachweis (z.B. per Einschreiben/Rückschein) erfolgen.
  2. Bis 30 Tage vor der Veranstaltung ist das stornieren kosten frei.
  3. Wird der Rücktritt danach mitgeteilt, werden:
    • 29-8 Tage vor der Veranstaltung werden 30% der Vertragssumme
    • 7 -4 Tage vor der Veranstaltung werden 50% der Vertragssumme
    • 3-1 Tag/e vor der Veranstaltung werden 80% der Vertragssumme

    in Rechnung gestellt. Bis zu 75% von dieser Summe werden bei einer erneuten Buchung innerhalb von 375 Tage an der neuen Rechnung berücksichtigt.

  4. Wird am Tag der Veranstaltung abgesagt, werden 100% der Vertragssumme in Rechnung gestellt.

VI. Schlussbestimmung

Sollte in diesen Bedingungen eine unwirksame Regelung enthalten sein, gelten alle übrigen unverändert. Die unwirksame Regelung ist durch eine andere, gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommt.